Baurecht, Bauvertragsrecht

 

Das private Baurecht stellt sich zunehmend als Spezialmaterie dar, wobei der Gesetzgeber diesem Umstand nunmehr dadurch auch Rechnung getragen hat, dass mit Wirkung ab 01.01.2018 ein neues Bauvertragsrecht geschaffen und in das BGB eingearbeitet wurde. Ein eigenes Kapitel im Rahmen des Werkvertrages nimmt auch der Verbraucherbauvertrag ein.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Anbahnung, bei der Gestaltung und beim Abschluss von Bauverträgen. Wir unterstützen Sie selbstverständlich in rechtlicher Hinsicht auch bei der Abwicklung des gesamten Bauvorhabens bis zu seiner Fertigstellung bzw. Beendigung. Von zentraler Bedeutung ist und bleibt hier die Abnahme der Bauleistungen durch den Auftraggeber und die Durchsetzung Ihrer Rechte bei Baumängeln oder auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Des weiteren geht es am Ende eines Bauvorhabens fast immer auch um die Abrechnung und die Bezahlung der restlichen Vergütung: Ist die Schlussrechnung des Bauunternehmers prüfbar, entspricht sie den vertraglichen Vereinbarungen, ist das Aufmass zutreffend und/oder bestehen Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers?

Der Bauvertrag ist grundsätzlich auf eine längere Zusammenarbeit der Parteien angelegt und hat für beide Seiten im allgemeinen auch eine erhebliche – wirtschaftliche – Bedeutung. Aus diesem Grund bemühen wir uns auch bei Meinungsverschiedenheiten primär um eine außergerichtliche Lösung, häufig im Rahmen eines zeitnahen Ortstermins mit den Beteiligten. Sollte dies nicht möglich sein, treffen wir gemeinsam mit Ihnen die weiteren Entscheidungen, z.B. über eine Kündigung des Bauvertrages, über eine durchzuführende Beweissicherung oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Ergänzend verweisen wir auf die Darstellung zum Werkvertragsrecht.