Ausgangspunkt sind die Feststellungen zur gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge vorhanden, oder nahestehende Verwandte, ist der Erblasser verheiratet, gibt es güterrechtlichen Regelungen der Eheleute?
Der Erblasser hat weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung seines Nachlasses. Die Gestaltung hängt von den Zielen und individuellen Merkmalen des Erblassers und den Bedachten ab. Zu prüfen ist, inwieweit die Gestaltungsbefugnis (Testierfreiheit) bereits eingeschränkt ist.
Eine rechtzeitige Gestaltung zu Lebzeiten kann erhebliche steuerliche Belastungen vermeiden.
Bei Anfall der Erbschaft ist innerhalb der gesetzlichen Notfrist von sechs Wochen zu prüfen, ob die Erbschaft ausgeschlagen wird. Bei angenommener Erbschaft haftet der Erbe auch für Verbindlichkeiten (Schulden) des Erblassers. Bei richtiger Vorgehensweise kann er aber seine Haftung begrenzen. Versäumt er dies, dann trifft ihn die Haftung persönlich mit seinem eigenen Vermögen.
Nach eingetretenem Erbfall sind die Ansprüche der Erben und sonstigen Berechtigten, zum Beispiel der Vermächtnisnehmer, zu sichern und geltend zu machen. Eine Erbengemeinschaft kann aus mehreren Personen bestehen. Die Erbengemeinschaft ist zügig auseinanderzusetzen und hat teils schwierige Entscheidungen zur Verwaltung und Verfügung über einzelne Gegenstände zu treffen. Nicht immer können die Erben sich einigen. Die Beratung und Vertretung durch einen erfahrenen und unabhängigen Rechtsanwalt hilft die richtigen Entscheidungen zu finden und durchzusetzen.
Pflichtteilsberechtigte haben vielfache gesetzliche Ansprüche. Alle dem Pflichtteilsanspruch unterfallende Werte sind zu ermitteln, Pflichtteilsergänzungsansprüche sind geltend zu machen; dabei sind Fristen zu beachten. Es kann der Fall gegeben sein, dass innerhalb kurzer Frist eine weitreichende Entscheidung zu treffen ist über die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten des Pflichtteilsanspruchs.
Neue Regeln gibt es im Bereich der Erbrechtsverordnung in Europa. Auch ein Deutscher Staatsangehöriger nimmt das Erbstatut des Rechts an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Der gesamte Nachlass regelt sich dann nicht mehr nach deutschem Recht, es sei denn es wurde eine Rechtswahl getroffen.